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  • · Fachbeitrag · Reinvestitionsrücklage

    Nachträgliche Rücklagenbildung bei der EÜR

    von Dipl.-Finw. RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Erhält der Veräußerer eines Grundstücks, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, nachträglich vom Käufer eine Entschädigung, so erhöhen sich die Betriebseinnahmen grundsätzlich erst im Zuflussjahr. Strittig war im Streitfall allerdings, ob sich der Veräußerungserlös hinsichtlich des Grundstücks rückwirkend erhöht, wenn aufgrund der in einem späteren Jahr vorgenommenen Bebauung eine nachträgliche Zahlung geleistet wird. Insbesondere ging es um die Frage, ob infolgedessen eine Reinvestitionsrücklage gebildet werden kann und in welchem VZ der Veräußerungsgewinn anzusetzen ist (BFH 10.3.16, IV R 41/13).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger, ein Landwirt mit abweichendem Wirtschaftsjahr, schloss im VZ 2007 mit einer KG einen Nutzungsvertrag. Darin überließ er der KG Flächen zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage. 2007 veräußerte der Kläger einen Teil der mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücksflächen. Laut Kaufvertrag wurden alle in dem Nutzungsvertrag vereinbarten Verpflichtungen vom Käufer übernommen. Der Kläger erklärte aus dem Verkauf des Grund und Bodens zunächst einen gemäß § 55 Abs. 6 EStG nicht abzugsfähigen Verlust von 6.779,79 EUR (= 114.000 EUR ./. 120.779,79 EUR). Von Oktober 2009 bis März 2010 wurde der veräußerte Grundbesitz dann mit Windenergieanlagen bebaut. Der Käufer zahlte dafür vertragsgemäß eine „Entschädigungsprovision" von insgesamt 123.780,35 EUR im Jahr 2010.

     

    Der Kläger behandelte die Zahlung als nachträgliche Kaufpreiszahlung für den Grund und Boden und legte dem FA eine berichtigte Gewinnermittlung vor. Er beantragte, den Gewinn aus der Veräußerung (117.000,56 EUR) rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 in eine Rücklage nach § 6c EStG einzustellen. Von der Rücklage sollten für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 17.650 EUR gewinnerhöhend aufgelöst werden. Das FA stufte die „Entschädigungsprovision" nicht als nachträglichen Veräußerungserlös für den Grund und Boden ein, sondern als Entschädigung für die Übertragung der Rechte aus dem Nutzungsvertrag, und ließ die Bildung der Rücklage nicht zu. Anders als die Vorinstanz ist der BFH dieser Auffassung jedoch entgegengetreten.

      

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