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  • · Fachbeitrag · Private Pkw-Nutzung

    Firmenwagen: Ein-Prozent-Regelung greift für jedes dem Arbeitnehmer überlassene Fahrzeug

    von Dipl.-Finw. Robert Bäumker, Rheda-Wiedenbrück

    Der geldwerte Vorteil für die Überlassung von mehr als einem Kfz vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung ist für jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen. Die bloße Möglichkeit der mehrfachen Fahrzeugnutzung ist dafür nach Auffassung des VI. Senats des BFH unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen ausreichend (BFH 13.6.13, VI R 17/12, Abruf-Nr. 133320).

     

    Sachverhalt

    Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung für 2004 bis 2006 wurde bei einer GmbH festgestellt, dass diese dem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) zwei Kfz auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt hatte. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid nach § 42d EStG, da die GmbH nur ein Kfz lohnversteuert hatte. Im Klageverfahren machte die GmbH erfolglos geltend, es sei allenfalls geboten, die Nutzung des teuersten Fahrzeugs als geldwerten Vorteil zu erfassen. Eine zeitgleiche Nutzung mehrerer Fahrzeuge sei denknotwendig ausgeschlossen. Der BFH hat die Sache nun an das FG zurückverwiesen, um zu klären, ob das zweite Fahrzeug arbeitsvertraglich überlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, so könnte eine vGA vorliegen. Dies würde beim GGf zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, sodass der angefochtene Betrag h- mangels Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit - nicht in einem Lohnsteuer-Haftungsbescheid angesetzt werden könnte.

     

    Anmerkungen

    Der BFH stellt in diesem Urteil klar, dass bei der unentgeltlichen Überlassung mehrerer Kfz zur teilweisen Privatnutzung für jedes Fahrzeug die Ein-Prozent-Regelung anzuwenden ist. Damit stellt sich der BFH gegen die Billigkeitsregelung des BMF aus 1996 (BMF 28.5.96, IV B 6 - S 2334 - 173/96, BStBl I 96, 654; H 8.1 Abs. 9 - 10 „Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge” LStH 2013).

     

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