· Fachbeitrag · Stille Reserven
Gestaltungen mit § 6b EStG bei Umwandlungen und Einbringungen optimal umsetzen
von Prof. Dr. Hans Ott, StB /vBP, Köln
| Wer ein Grundstück oder Gebäude verkauft, das zum Betriebsvermögen gehört, wird oft von immensen Steuerbelastungen überrascht, weil sich erhebliche „stille Reserven“ angesammelt haben, die aufgedeckt werden. Doch diese Steuerbelastung ist kein Schicksal, dem man sich ergeben müsste ‒ und hier kommt § 6b EStG ins Spiel. Doch nicht nur bei kleineren Grundstücksgeschäften lässt sich über diesen Weg eine Steuerstundung erreichen, auch bei Umwandlungen und Einbringungen sollte man dieses Gestaltungsmodell immer im Blick haben. |
1. Allgemeine Voraussetzungen
Unter den Voraussetzungen des § 6b EStG können die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter (insbesondere Grund und Boden, Gebäude) aufgedeckten stillen Reserven entweder vollständig oder teilweise auf bestimmte Reinvestitions-Wirtschaftsgüter übertragen werden, wenn diese im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind. Weiterhin können nach § 6b Abs. 10 EStG Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen. Des Weiteren können solche Gewinne auch auf in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschaffte oder hergestellte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen werden. Die Übertragung nach § 6b Abs. 10 EStG ist allerdings betragsmäßig auf 500.000 EUR beschränkt.
Beachten Sie | Bei Personengesellschaften ist der Höchstbetrag von 500.000 EUR aufgrund der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise bei § 6b EStG mit der Anzahl der Gesellschafter zu vervielfältigen.
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