· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auch bei vorherigem zeitnahem Kauf des Grundstücks von einer Schwester-KG zulässig
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
Immer wieder stellt sich die Frage, ob die für eine Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG erforderliche Mindestbesitzzeit von sechs Jahren (§ 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG) auch dann erfüllt ist, wenn das Grundstück innerhalb dieses Zeitraums von einer Schwester-KG gekauft wurde. Das FG Münster hat sich in dieser Frage auf die Seite des Steuerpflichtigen gestellt. Das Gericht hat klargestellt, dass die sechsjährige Frist auch dann erfüllt ist, wenn das Grundstück in diesem Zeitraum von einer 100%igen Schwestergesellschaft erworben wurde und sich deshalb an den „wirtschaftlichen“ Eigentumsverhältnissen nichts geändert hat (FG Münster 16.4.26, 8 K 820/24 G, F; Abruf-Nr. 254365 ; Rev. BFH IV R 9/26 ).
Sachverhalt
Die Z-GmbH & Co. KG (Z-KG) erwarb von der X-GmbH & Co. KG (X-KG) im Jahr 2001 ein Grundstück im Wert von 720.000 EUR. Da die X-KG seit über 27 Jahren Eigentümerin des Grundstücks war, waren darin erhebliche stille Reserven von rund 400.000 EUR enthalten. A war seit über 15 Jahren alleiniger Kommanditist sowohl der X-KG als auch der Z-KG.
Im Jahr 2004 veräußerte die Z-KG das Grundstück an einen fremden Dritten. Bedingt durch den Verkaufsvorgang buchte die Z-KG in der Ergänzungsbilanz des A eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG i. H. v. rd 400.000 EUR gewinnmindernd ein. Das FA versagte die Bildung der Rücklage, da sich das veräußerte Grundstück noch keine sechs Jahre im Gesamthandseigentum der Z-KG befunden habe (§ 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG). Die gegen diese Entscheidung gerichtet Klage hatte beim FG dann allerdings Erfolg.
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