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  • · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Positive Ergänzungsbilanz ist bei Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils aufzulösen

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Erwirbt ein Mitunternehmer einen weiteren Anteil infolge des Todes eines Mitgesellschafters im Wege der Anwachsung hinzu, entsteht ein neuer, einheitlicher Mitunternehmeranteil. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber bereits im Anwachsungszeitpunkt die Absicht hat, den hinzuerworbenen Anteil an einen anderen Mitgesellschafter zu veräußern. Bei der späteren Teilanteilsveräußerung ist die positive Ergänzungsbilanz oder -rechnung korrespondierend in Höhe des veräußerten Bruchteils des Anteils aufzulösen (BFH 6.8.19, VIII R 12/16, Abruf-Nr. 212249 ). |

     

    Sachverhalt

    Klägerin ist eine als Partnerschaft tätige Rechtsanwaltsgesellschaft. An der Gesellschaft waren im Jahr 2004 zunächst M zu 42 %, X und S zu je 25 % und F zu 8 % beteiligt. X verstarb infolge eines Unfalls. Entsprechend der Fortsetzungsklausel im Partnerschaftsvertrag schied er damit gegen Abfindung an die Erben aus der Gesellschaft aus. Sein Anteil wuchs den Mitunternehmeranteilen der drei verbliebenen Gesellschafter an. Somit waren zum 31.12.04 an der Klägerin beteiligt: M zu 56 %, S zu 33,33 % und F zu 10,67 %. Im Streitjahr 2005 trat die bislang bei der Klägerin angestellte A mit einem Anteil von 10 % in die Partnerschaftsgesellschaft ein und der Anteil des F wurde auf 18 % aufgestockt. Die anderen Anteile veränderten sich entsprechend:

     

    • M übertrug 10 % seines Anteils an A und 4 % an F. Hierfür erhielt M von A 160.000 EUR und von F 54.000 EUR.
     

    Karrierechancen

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