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Gewerbesteuerpflicht einer aufwärtsabgefärbten und gewerblich geprägten Personengesellschaft
Das FG Münster (17.2.26, 15 K 1605/24 G; Rev. zugelassen) hat sich zwar der Rechtsprechung des BFH angeschlossen, wonach § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 2. Alt. EStG erzielt, nicht als nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist (so BFH 5.9.23, IV R 24/20, BStBl II 25, 778). Eine verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG sei aber nicht für eine GmbH & Co. KG angezeigt, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG als gewerblich geprägte Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen würde, wenn sie keine gewerblichen Beteiligungseinkünfte i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG erzielt hätte.
Im Streitfall ging es um eine GmbH & Co. KG mit umfangreichem Grundbesitz, die zudem gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG bezog, die ihrerseits gewerblich tätig war. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte die Groß- und Konzernbetriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte sowie des Vorliegens der eigenen gewerblichen Prägung die Voraussetzung für die Umqualifizierung der originär vermögensverwaltenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb in doppelter Hinsicht erfülle. Das FG folgte nun dieser Beurteilung.
PRAXISTIPP — Sollte es zu einem Revisionsverfahren kommen, könnte der BFH klären, ob seine Rechtsprechung im Urteil vom 5.9.23 (IV R 24/20) auf die streitbefangene Konstellation übertragen werden kann. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater bei vergleichbaren Sachverhalten gegen die entsprechenden Gewerbesteuermessbetragsbescheide Einspruch einlegen und die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam beobachten. |