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  • · Nachricht · Pauschale Lohnversteuerung

    Betriebsveranstaltung: Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung einzubeziehen

    | Auch Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, sind laut FG Münster in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen. Hierzu zählen etwa Kosten für die Anmietung der Veranstaltungshalle, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer etc. Nicht einzubeziehen sind allerdings Werbemittel. Denn der Einsatz von Werbemitteln des Veranstalters stellt aus Sicht der Teilnehmer keinen geldwerten Vorteil und damit keine Zuwendung dar (FG Münster 27.11.18, 15 K 3383/17 L; Rev. BFH VI R 4/19 ). |

     

    Nach Auffassung des FG kommt eine Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sowohl für eigene als auch für fremde Arbeitnehmer in Betracht, denn Arbeitslohn könne auch von dritter Seite gezahlt werden.

     

    PRAXISTIPP | Die Pauschalierung nach § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und -steuerpflichtigen Einkünften führen. Denn § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären Steuertatbestand (vgl. BFH 16.10.13, VI R 57/11, BStBl II 15, 457). Entscheidend ist im Einzelfall, ob es sich um eine Veranstaltung marktgängiger Art gehandelt hat, die auch anderweitig gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises „als Paket“ angeboten würde (dann Einbeziehung der Kosten für den äußeren Rahmen).

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 158 | ID 45775205

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