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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    „Kita statt Kohle“: 11 Highlights der Nettolohn-Optimierung

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Mehr „Netto vom Brutto“ ist der Wunsch fast aller Arbeitnehmer. Von daher suchen Unternehmen zunehmend nach Lösungen, um einen Teil des Arbeitslohns möglichst lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei oder zumindest pauschal versteuert auszahlen zu können. In diesem Beitrag werden hierzu elf attraktive Gestaltungsmodelle vorgestellt, mit denen Arbeitgeber bei ihren Arbeitnehmern punkten können. Es gibt allerdings Bestrebungen, Gutscheine mit Höchstbetrag künftig als Barlohn kraft Gesetz zu werten. Außerdem wird wiederum die Kürzung der 44 EUR-Freigrenze diskutiert. Die Pläne der „GroKo“ sollte man also im Blick behalten. |

     

    MERKE | Generell sollte stets beachtet werden, dass solche „Nettolohnmodelle“ bereits vor Entstehung des Vergütungsanspruchs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden müssen, damit sie steuerlich anerkannt werden ‒ d. h. also vor Fälligkeit der entsprechenden Lohnzahlungen (BFH 27.4.01, BStBl II 01, 601). Bitte dokumentieren Sie die entsprechenden Vereinbarungen daher und nehmen diese Unterlagen als Beleg zum Lohnkonto, um bei einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung auf der sicheren Seite zu sein.

     

    1. Geschenke und Aufmerksamkeiten aus einem besonderen persönlichen Anlass

    Lassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bloße Aufmerksamkeiten aus einem besonderen persönlichen Anlass zukommen, gehören diese nicht zum Arbeitslohn, sofern es sich um Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR e„brutto“ handelt. Das können z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, aber auch anlassbezogene Gutscheine mit einem Höchstbetrag von max. 60 EUR sein (z. B. Amazongutscheine). Um einen besonderen persönlichen Anlass wird es sich dabei bei Geburtstagsgeschenken handeln (R 19.6 LStR). Diese Aufmerksamkeiten müssen dem Arbeitnehmer zeitnah im Zusammenhang mit dem konkreten Ereignis zukommen. Eine pauschale Gewährung von Aufmerksamkeiten ist nicht möglich (R 19.6 (1) S. 2 LStR).

                          

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