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  • · Fachbeitrag · Kassen-Nachschau

    Umsatzsteuer-Nachschau zur Feststellung von Kassensystemen schon immer gängige Praxis

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Schon seit Jahren ist die Umsatzsteuer-Nachschau ein probates Mittel der Finanzverwaltung, um umsatzsteuerlich relevante Vorgänge auf einfachem Wege festzustellen und das Überraschungsmoment ggf. für sich zu nutzen. Vielen ist nicht bewusst, dass die Umsatzsteuer-Nachschau auch genutzt worden ist, um festzustellen, welches Kassensystem der Steuerpflichtige nutzt und ob die Kassenführung ordnungsgemäß ist. Eine aktuelle Entscheidung des FG Hamburg gewährt interessante Einblicke in die Vorgehensweise der Finanzverwaltung (FG Hamburg 11.4.18, 6 K 44/17, rkr.). |

    1. Schriftliches Auskunftsersuchen nicht stets milderes Mittel

    Zahlreiche Prüfer haben also bereits in der Vergangenheit eine Kassen-Nachschau durchgeführt, auch wenn diese gesetzlich noch nicht normiert war (§ 146b AO). Das FG Hamburg hat nun entschieden, dass eine Umsatzsteuer-Nachschau auch zu der Feststellung genutzt werden kann (und konnte), welches Kassensystem der Steuerpflichtige benutzt. Hierfür sei ein schriftliches Auskunftsersuchen nicht zwingend das mildere und geeignete Mittel.

     

    MERKE | Eine Umsatzsteuer-Nachschau ist laut FG Hamburg im Übrigen auch noch möglich, wenn bereits eine Vermutung besteht, der Steuerpflichtige könnte Umsatzsteuern hinterzogen haben. Die Steuerhinterziehung dürfe aber noch nicht mit Sicherheit feststehen, denn dann bestünde bereits ein strafrechtlicher Anfangsverdacht und die Umsatzsteuer-Nachschau darf nicht zur Umgehung der Rechte des Steuerpflichtigen in einem Strafverfahren benutzt werden.

      

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