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  • 24.08.2021 · Nachricht · Kapitalvermögen

    Anrechnung bzw. Erstattung von KapESt bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds

    | Die Anrechnung einbehaltener KapSt nach § 36 Abs. 2 EStG setzt voraus, dass die entsprechenden Einkünfte, für die KapSt abgeführt worden ist, „bei der Veranlagung erfasst“ worden sind. Will der Steuerpflichtige die im Verkaufsjahr für ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre abgeführte KapSt angerechnet haben, muss er somit nachweisen, dass die ausschüttungsgleichen Erträge in den Vorjahren auch tatsächlich vom Steuerpflichtigen erklärt bzw. von Amts wegen bei der Besteuerung berücksichtigt worden sind (BFH 8.9.10, I R 90/09, BStBl II 13, 11). Wenn allerdings – wie im Streitfall – KapSt auf tatsächlich nicht erzielte (geschätzte) Erträge abgeführt wurde, ist fraglich, auf welchem Weg die Anrechnung bzw. Rückerstattung der KapSt erfolgen soll. |

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