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  • · Fachbeitrag · Viertes Quartal 2022

    FG Rechtsprechung kompakt: Die Top 10 für die Gestaltungsberatung

    von VRiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

    | Auch für das vierte Quartal 2022 haben wir für Sie wieder die veröffentlichten FG-Urteile gesichtet, die besonders praxisrelevanten Entscheidungen herausgefiltert und um erste Hinweise für die Gestaltungsberatung ergänzt. |

    1. Doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnsitz im Ausland

    Seit dem VZ 2004 setzt die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung u. U. die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung des Haupthausstandes voraus (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG). Die Finanzverwaltung geht bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V davon aus, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden kann (vgl. BMF 25.11.20, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl I 20, 1228 Rz. 101 a. E. sowie auch Rz. 113). Seither ist ungeklärt, ob ein Unterstellen der finanziellen Beteiligung bei Ehegatten auch dann gilt, wenn die Hauptwohnung im Ausland belegen ist. Das FG Niedersachsen (21.9.22, 9 K 309/20, Rev. zugelassen) hat sich hierzu nun positioniert und entschieden, dass die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden kann, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist. Die Finanzverwaltung sei dazu berechtigt, sich in jedem Einzelfall die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachweisen zu lassen.

     

    PRAXISTIPP | Viele Rechtsfragen rund um das neue Tatbestandsmerkmal der finanziellen Beteiligung i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG sind streitig und werden derzeit in Revisionsverfahren geklärt (vgl. etwa FG Niedersachsen 18.9.19, 9 K 209/18, Rev. BFH: VI R 39/19 zur ausreichenden finanziellen Beteiligung eines Ledigen an den Kosten der Lebensführung eines Mehrgenerationenhaushalts; FG Münster 7.10.20, 13 K 1756/18 E, zum Merkmal „eigener Hausstand“). Auch die Fälle mit Auslandsbezug (Ehepartner im Haupthausstand im Ausland) sind unter Geltung des neuen Rechts ungeklärt.

     

    Wie das FG Niedersachsen ist auch das FG Düsseldorf (28.5.20, 9 K 719/17 E, EFG 20, 1233) der Auffassung, dass der in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG verwendete Begriff der „finanziellen Beteiligung“ nicht nur die Hingabe von Geldmitteln an die anderen Haushaltsbeteiligten, sondern auch die Anschaffung von Haushaltsgegenständen, Möbeln, Verbrauchs- und Lebensmitteln und Gegenständen des alltäglichen Lebens umfasst. Beiträge mit nur geldwertem Charakter sind hingegen nicht ausreichend. Steuerliche Berater sollten betroffene Mandanten auf eine entsprechende Beweisvorsorge hinsichtlich ihrer finanziellen Beteiligung am Haupthausstand hinweisen. In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleiben derzeit nur der Einspruch und ggf. die Klage.

              

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