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  • · Fachbeitrag · Investmentfonds

    Keine Vorabpauschale im VZ 2022

    von RA Dr. Martin Schraufl, LL.M. (New York University), München

    | Seit Inkrafttreten der Investmentsteuerreform zum 1.1.18 konnte es unter gewissen Voraussetzungen zur Besteuerung der Vorabpauschale bei Anlegern von (Publikums-)Investmentfonds am Jahresanfang kommen. Am jeweils ersten Werktag eines Kalenderjahrs (letztmals am 4.1.20) wurde dann ein steuerpflichtiger Kapitalertrag fingiert, ohne dass dem ein unmittelbarer Geldzufluss gegenüberstand. Damit sollte im Falle ausbleibender oder zu geringer Ausschüttungen zumindest die risikolos erzielbare Marktverzinsung besteuert werden. Aufgrund des Niedrigzinsumfelds wird sich diese Problematik allerdings ab dem VZ 2022 bis auf Weiteres nicht mehr stellen. |

     

    1. Gegenwärtige Situation

    Die zentrale Vorschrift für den Ansatz von Erträgen aus Investmentfonds ist § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 16 Abs. 1 InvStG. Danach gehört auch die Vorabpauschale zu den Investmenterträgen des Anlegers eines in- oder ausländischen Investmentfonds (für Spezial-Investmentfonds und deren institutionelle Anleger gelten jedoch andere Bestimmungen, vgl. §§ 25 ff. InvStG). Nach § 18 Abs. 1 S. 1 InvStG ist die Vorabpauschale der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. § 18 Abs. 1 S. 2 InvStG bestimmt, dass der vorläufige Basisertrag durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses i. S. d. § 18 Abs. 4 InvStG ermittelt wird.

     

    Der Basiszins wird nach § 18 Abs. 4 S. 2 InvStG von der Deutschen Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet und vom BMF nachfolgend veröffentlicht. Daher lässt sich bereits zu Beginn des Kalenderjahrs die maximale Höhe der zum ersten Werktag des Folgejahrs zu versteuernden Vorabpauschale berechnen. Der nun für 2021 vom BMF veröffentlichte Basiszins beträgt ‒ 0,45 % (BMF 6.1.21, IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :004). Damit ist er erstmals negativ. Für die zurückliegenden Jahre 2018 bis 2020 war der Basiszins stets positiv, sodass am 4.1.21 zum vorerst letzten Mal der Zufluss einer Vorabpauschale fingiert wurde.

     

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