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  • · Fachbeitrag · Investmentfonds

    Die Besteuerung der Vorabpauschale ab dem 1.1.19

    von RA Dr. Martin Schraufl, LL.M. (New York University), München

    | Obwohl die Investmentsteuerreform bereits zum 1.1.18 in Kraft getreten ist, wird die Besteuerung der Vorabpauschale Anleger von Investmentfonds erstmals zum Jahresanfang 2019 betreffen. Das Besondere daran: Unter bestimmten Voraussetzungen wird am jeweils ersten Werktag eines Kalenderjahrs ein steuerpflichtiger Kapitalertrag fingiert, ohne dass dem aus Anlegersicht ein unmittelbarer Geldzufluss gegenübersteht. Kenntnisse hinsichtlich Fälligkeit, Bemessung und Besonderheiten bei der Erhebung sind dabei nicht nur für den Steuerpflichtigen selbst, sondern auch für dessen Berater unerlässlich. |

    1. Hintergrund

    Die zentrale Vorschrift für den Ansatz von Erträgen aus Investmentfonds ist § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 16 Abs. 1 InvStG. Danach gehören neben den Ausschüttungen des Investmentfonds und den Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentanteilen auch die Vorabpauschalen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 18 InvStG) zu den Erträgen eines Anlegers. Das gilt unabhängig davon, ob er an einem in- oder ausländischen Fonds beteiligt ist. Lediglich für Spezial-Investmentfonds und deren (institutionelle) Anleger gelten andere Bestimmungen (vgl. §§ 25 ff. InvStG).

     

    MERKE | Mit dem zum 1.1.18 neu gefassten Tatbestand der Investmenterträge verfolgte der Gesetzgeber insbesondere das Ziel, die Besteuerung der Erträge aus Investmentfonds zu vereinfachen und weniger missbrauchsanfällig zu gestalten. Ein wesentlicher Bestandteil war dabei die Abschaffung der Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge (§ 2 InvStG a. F.), da diese in administrativer Hinsicht als zu komplex und seitens der Finanzverwaltung nur schwer überprüfbar erachtet wurden.

           

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