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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    Mythos IAB-Fondsgestaltungen als Steuerstundungsmodell für „Gutverdiener“

    von StB Jan Böttcher, LL. M., Nürnberg, Fachreferent der Steuerseminare Graf GmbH

    Auf Steuercoachingportalen werden sie als Top-Gestaltungsinstrumente für „Gutverdiener“ vermarktet: Egal ob bei Investments in Windparks, Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Packstationen oder Tiny-House-Siedlungen – über die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g EstG soll sich faktisch der Staat an der Finanzierung beteiligen und somit Steuerpflichtigen ein effizientes Gestaltungsmodell an die Hand geben. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH vom 2.10.25 (IV R 14/23, Abruf-Nr. 252024 ) dürfte diese Rechnung für die Mehrzahl der Investoren aber nicht mehr aufgehen.

     

    Sachverhalt

    Dem Urteil des BFH vom 2.10.25 (IV R 14/23; vorgehend FG Nürnberg 15.3.23, 3 K 72/23) lag vereinfacht folgender Sachverhalt zugrunde: Kläger waren eine GmbH & Co. KG (nachfolgend KG) mit dem Unternehmenszweck des Betriebs von Windkraftanlagen und deren alleinige Gründungskommanditistin. Im Jahr 2013 wurden über einen Anlegerprospekt Beteiligungen ab 50.000 EUR angeboten. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Prospekts wies für die Jahre 2012 und 2013 Verluste aus und prognostiziert für einen Kommanditanteil einen Ergebnisanteil von – 20,7 % des eingebrachten Eigenkapitals. Ein wesentlicher Teil des Verlustes wurde, wie im Prospekt dargestellt, durch die Geltendmachung eines IAB nach § 7g Abs. 1 EStG verursacht.

     

    Das FA stellte zunächst erklärungsgemäß negative Einkünfte fest. Nach einer Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, die KG erfülle die Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells i. S. d. § 15b EStG. Die Verluste seien daher nicht sofort abziehbar, sondern nur mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle zu verrechnen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die KG sowie die Gründungskommanditistin (Initiatorin) Klage vor dem FG. Es läge nach ihrer Auffassung schon kein vorgefertigtes Konzept vor, außerdem dürften IAB-bedingte Verluste bei der Prüfung des § 15b nicht berücksichtigt werden. Das FG Nürnberg wies die Klage ab und bejaht die Anwendung des § 15b EStG.