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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    Gewinngrenze bei Überschussrechnern verfassungsgemäß

    | Die „starre“ Gewinngrenze von 100.000 EUR für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ist verfassungsrechtlich unbedenklich ( FG Schleswig-Holstein 14.12.16, 4 K 37/16 ). |

     

    Zum Hintergrund

    Im Streitfall versagte das Finanzamt einem als Rechtsanwalt tätigen Steuerpflichtigen wegen Überschreitens der maßgeblichen Gewinngrenze die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Willkürverbot. Statt einer starren Gewinngrenze hätte der Gesetzgeber nach Auffassung des Rechtsanwalts eine nach der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens gestufte Beschränkung normieren müssen. Dem folgte das FG nicht. Die Gewinngrenze von 100.000 EUR steht nach Auffassung des FG in einem angemessenen Verhältnis zum Größenmerkmal des Betriebsvermögens gemäß § 7g Abs. 1 S. 2 Buchst. a) EStG von 235.000 EUR.

     

    PRAXISHINWEIS | Man sollte im Blick haben, dass dieses Ausschlusskriterium ggf. durch eine Änderung der Gewinnermittlungsart vermieden werden kann (vgl. FG Düsseldorf 11.3.13, 10 K 2457/11 F, EFG 13, 918). Zu der klärungsbedürftigen Frage, ob der Hinzurechnungsbetrag gemäß § 7g Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns zu berücksichtigen ist, vgl. Brandis in: Blümich, EStG, § 7g Rn. 56 m. w. N.).

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 04 / 2017 | Seite 122 | ID 44575171

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