· Fachbeitrag · Häufige Vermögensumschichtungen
Wann ist die Grenze zur Gewerblichkeit bei umfassenden „Anlagegeschäften“ überschritten?
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Gewinne und Verluste aus Vermögensumschichtungen können steuerlich unterschiedlich zu behandeln sein: Ganz überwiegend liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, insbesondere bei Aktiengeschäften. Es können aber auch private Veräußerungsgeschäfte vorliegen, die nur dann steuerlich relevant sind, wenn zwischen An- und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre (Immobilien) bzw. ein Jahr (andere Wirtschaftsgüter wie z. B. Edelmetalle oder Kryptowährungen) liegen. Und es kann auch der Fall eintreten, dass eine Tätigkeit so nachhaltig und intensiv ausgeübt wird, dass sogar die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten ist. Mit der Frage, wann dies der Fall ist, muss sich der BFH im Verfahren X R 13/25 demnächst befassen. Vorausgegangen ist ein Urteil des FG München vom 3.4.25 (11 K 2041/21). |
Das Urteil des FG München
Der Kläger hatte einen Gewinn aus umfassenden Devisentermingeschäften erzielt. Dieser sollte nach dem Willen des Klägers ‒ weitestgehend ‒ steuerfrei bleiben, da lediglich private Veräußerungsgeschäfte vorgelegen hätten und zwischen „An- und Verkauf“ mehr als ein Jahr gelegen hätte. Das Finanzamt hingegen unterstellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil der Kläger mit seiner umfassenden Tätigkeit die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten habe. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Eine Zuordnung von Wertpapiergeschäften zum gewerblichen Bereich komme regelmäßig nur dann infrage, wenn die Tätigkeit auch dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (z. B. das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen) oder andere bei einer privaten Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen vorliegen. Ein Büroraum und die Ausstattungsgegenstände müssten ‒ um überhaupt eine für den Wertpapierhandel vorgehaltene betriebliche Organisation zu bilden ‒ erkennbar für den Wertpapierhandel bestimmt sein. Die Mitbenutzung eines dem Steuerpflichtigen aus anderen Gründen ohnehin zur Verfügung stehenden Büros reiche dafür nicht aus.
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