Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Wertpapierhandel

    Steueroptimierung für Wertpapierhändler & Co. durch eine „Trading-GmbH“

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Mandanten die Grenzen zum gewerblichen Wertpapierhandel im Privatvermögen überschreiten. Als Ausweg wird dann häufig über die Implementierung einer sog. Trading-GmbH nachgedacht. Dabei kann ein besonderer KSt-Trading-Tarif (ca. 0,75 % auf bestimmte Veräußerungsgewinne) genutzt werden, der auch grundsätzlich auf die GewSt durchschlägt. Dieser Tarif ergibt sich, wenn die wirtschaftliche Belastung aus Veräußerungsgeschäften nach § 8b Abs. 2 KStG (5 %) mit dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz von 15 % angesetzt wird. Es ergibt sich dann ‒ zumindest solange nicht ausgeschüttet wird ‒ eine wirtschaftliche Steuerbelastung von ca. 0,75 % bezogen auf den Gesamtgewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften. Bei diesem Modell muss man aber einige strukturelle Besonderheiten im Blick haben. Drohende Beschränkungen bei der Verlustverrechnung oder die mögliche Anrechnung im Ausland einbehaltener KapESt sind nur einige Aspekte, die zu beachten sind. |

    1. Gewerbliche Einkünfte oder noch Vermögensverwaltung?

    Bloße Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung als „Wertpapierhändler“ noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. Ein Gewerbebetrieb liegt dagegen vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (vgl. R 15.7 Abs. 1 EStR). Der fortgesetzte An‑ und Verkauf von Wertpapieren reicht hierbei für sich allein noch nicht aus, auch wenn er einen erheblichen Umfang annimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. BFH 20.12.00, X R 1/97, BStBl II 01, 706).

     

    MERKE | Die entfaltete Tätigkeit muss vielmehr dem Bild eines Wertpapierhandels- bzw. eines Finanzunternehmens (§ 1 Abs. 3 KWG) entsprechen. Für ein Wertpapierhandelsunternehmen ist insoweit ein Tätigwerden „für andere“, vor allem „für fremde Rechnung“ kennzeichnend. Finanzunternehmen werden zwar ‒ nicht anders als private Anleger ‒ für eigene Rechnung tätig, zeichnen sich aber dadurch aus, dass sie den Handel mit institutionellen Partnern betreiben, also nicht lediglich über eine Depotbank am Marktgeschehen teilnehmen (vgl. BFH 30.7.03, X R 7/99, BStBl II 04, 408). Die für Wertpapiergeschäfte maßgebenden Grundsätze für die Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und privater Vermögensverwaltung gelten auch bei Devisen‑ und bestimmten Termingeschäften (vgl. BFH 6.12.83, VIII R 172/83, BStBl II 84, 132) oder für Optionsgeschäfte (vgl. BFH 19.2.97, XI R 1/96, BStBl II 97, 399; siehe auch H 15.7 Abs. 9 EStH, m. w. N.).

      

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents