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  • · Nachricht · Grunderwerbsteuer

    Bemessungsgrundlage bei Übernahme des einem Dritten zustehenden Wohnrechts am erworbenen Grundstück

    | Wird bei einem Grundstückskaufvertrag die grundsätzliche Verpflichtung des Verkäufers, das Grundstück frei von Rechtsmängeln zu übergeben (§ 433 Abs. 1, § 435 BGB), vertraglich abbedungen, belässt der Grundstückskäufer also die Nutzungen dem Verkäufer oder einem Dritten über diesen Zeitpunkt hinaus, liegt darin ein geldwerter Vorteil, den der Käufer für den Erwerb der Sache hingibt. Dies rechtfertigt nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg (8.7.22, 5 K 2500/21; Rev. BFH: II R 32/22 ) die Einbeziehung der dem Verkäufer bzw. dem Dritten vorbehaltenen Nutzungen in die Gegenleistung gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. |

     

    Im Streitfall war das FG zu der Überzeugung gelangt, dass das Wohnrecht auch nach der Grundstücksveräußerung mit Zustimmung des Käufers bestehen geblieben ist, der Käufer insofern dem Verkäufer bzw. einem Dritten vorbehaltene Nutzungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG übernommen hat, ohne dass hierfür eine Vergütung geleistet worden ist. Erst unter Berücksichtigung des Wohnungsrechts habe der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten.

     

    PRAXISTIPP | Für die praktische Rechtsanwendung der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 letzte Alt. GrEStG und § 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 GrEStG bleibt der Ausgang der beim BFH anhängigen Revisionsverfahren II R 5/22 (Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg 4.3.21, 12 K 12271/19 betr. Umfang der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung bei Erwerb eines Erbbaurechts und schuldrechtlich vereinbartem, aber noch nicht in das Grundbuch eingetragenem Nießbrauchrecht der Grundstückseigentümerin) und II R 32/22 abzuwarten. Bis dahin sind Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Grunderwerbsteuerbescheide geboten.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 117 | ID 49041912

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