· Nachricht · Grunderwerbsteuer
Aufhebung der GrESt-Festsetzung bei Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
Nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg (19.7.24, 5 K 1668/22, Rev. BFH: II R 30/24) setzt die Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG (Aufhebung des GrESt-Bescheides bei Rückerwerb) nicht die Steuerbarkeit des ersten Erwerbsvorgangs voraus. Der Begünstigungsausschluss nach § 16 Abs. 5 S. 1 GrEStG setzt hingegen die Steuerbarkeit des rückgängig gemachten Ersterwerbs voraus. War der Ersterwerb nicht steuerbar, ist der Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung daher aus Sicht des FG nicht ausgeschlossen, wenn weder der Ersterwerb noch der Rückerwerb ordnungsgemäß angezeigt wurden.
PRAXISTIPP — Liegen die Voraussetzungen der Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 GrEStG oder des Rückerwerbs nach § 16 Abs. 2 GrEStG vor und hat der Steuerschuldner den hierfür erforderlichen Antrag gestellt, hat dies – je nach Stand des Besteuerungsverfahrens – unterschiedliche Auswirkungen (vgl. Anm. Echtermann, EFG 25, 1174, 1176): Ist noch gar kein Steuerbescheid erlassen worden, liegt ein Festsetzungshindernis vor, sodass kein Steuerbescheid ergehen darf. Ist bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt, hiergegen jedoch noch ein Einspruchsverfahren anhängig, ist der Aufhebungsanspruch aus § 16 GrEStG spätestens im Rahmen der Einspruchsentscheidung zu berücksichtigen. Ist – wie im Besprechungsfall – der Grunderwerbsteuerbescheid bereits bestandskräftig, hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erlass eines Aufhebungsbescheids, den er auch auf gerichtlichem Wege im Rahmen einer Verpflichtungsklage geltend machen kann (vgl. z. B. BFH 21.6.23, II R 2/21, BStBl II 23, 1057). |