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  • · Fachbeitrag · GmbH-Geschäftsführerversorgung

    Übertragung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds und Abgrenzung zur Rentner-GmbH

    von Jürgen Pradl, Rentenberater für die betriebliche Altersversorgung und Kevin Pradl, LL. B., MPM, Rentenberater, beide Zorneding

    | Der BFH hat sich mit Urteil vom 19.4.21 (VI R 45/18) zur Übertragung einer Geschäftsführer-Pensionszusage auf einen Pensionsfonds geäußert. Er hat dabei die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung insoweit bestätigt, als es beim Arbeitnehmer durch die Übertragung der Pensionszusage gegen Ablöseleistung zum Zufluss von zusätzlichem Arbeitslohn kommt, sofern der Arbeitgeber es unterlassen hat, einen Antrag gem. § 4e Abs. 3 EStG zu stellen. Ferner hat der BFH die Entscheidung genutzt, um die Übertragung auf einen Pensionsfonds von der Übertragung auf eine Rentner-GmbH abzugrenzen. Er hat nochmals bekräftigt, dass die Übertragung auf eine Rentner-GmbH keinen Zufluss von zusätzlichem Arbeitslohn beim Geschäftsführer auslösen kann. |

    1. Der Sachverhalt

    Im Streitfall hatte die A1-GmbH ihrem GGf im Jahre 1993 eine Pensionszusage erteilt. Im Jahre 2010 wurde die GmbH im Wege eines Share Deals an die A2-GmbH veräußert. Das Dienstverhältnis mit dem damals 54-jährigen GGf wurde in diesem Zuge beendet und die Pensionszusage auf einen Pensionsfonds übertragen. Im Zuge der Übertragung trat die A1-GmbH ihre Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung (RDV) von 257.644 EUR an den Pensionsfonds ab. Darüber hinaus zahlte sie aus eigenen Mitteln einen einmaligen Ausgleichsbetrag von 167.695 EUR an den Pensionsfonds. Der Gesamtaufwand zur Übertragung der Pensionsverpflichtung belief sich somit auf 425.339 EUR.

     

    Die A1-GmbH löste die für die Pensionsverpflichtung des Klägers gebildete Rückstellung von 233.680 EUR auf. Da die GmbH offensichtlich den weiteren Ablösebetrag von 167.695 EUR (warum auch immer) nicht als Betriebsausgabe verbuchte, ergab sich bei ihr nur ein Aufwand von 23.964 EUR (Ansprüche aus der RDV abzgl. Pensionsrückstellung). Einen Antrag auf Verteilung dieses Aufwands gem. § 4e Abs. 3 EStG auf zehn Jahre stellte die A1-GmbH nicht.

     

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