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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Keine Hinzurechnung des Reisevorleistungseinkaufs eines Reiseveranstalters?

    | Kauft ein Reiseveranstalter Hotelleistungen bei (ausländischen) Hoteliers und Agenturen ein, unterliegt dieser Reisevorleistungseinkauf nach Auffassung des FG Düsseldorf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Es fehlt danach an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens. Der Geschäftszweck des Reiseveranstalters setze das dauerhafte Vorhandensein von Hotels nämlich nicht voraus. Der Reisevorleistungseinkauf sei gedanklich sein Wareneinsatz (FG Düsseldorf 24.9.18, 3 K 2728/16 G; Rev. zugelassen). |

     

    PRAXISTIPP | Die günstige Entscheidung des 3. Senats des FG Düsseldorf widerspricht damit der Auffassung des 9. Senats des FG Münster im Zwischenurteil vom 4.2.16 (9 K 1472/13 G, Rev. BFH: III R 22/16), wonach ein im Reisevorleistungseinkauf enthaltener Miet- bzw. Pachtanteil für Hotelzimmer und -kontingente der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG unterliegt. Aufgrund dessen ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung auch im Besprechungsfall die zugelassene Revision einlegt. Bis zur Entscheidung des BFH ist es auf jeden Fall geboten, gegen betroffene GewSt-Messbetragsbescheide Einspruch einzulegen und das Verfahren ruhend zu stellen.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 413 | ID 45561422

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