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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Enge Auslegung des Begriffs „Wohnungsbauten“

    | Eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung scheidet nach dem Wortlaut des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG immer dann aus, wenn der Steuerpflichtige neben eigenem Grundbesitz und eigenem Kapitalvermögen nicht nur „Wohnungsbauten“ betreut. Der Begriff „Wohnungsbau“ soll dabei eng auszulegen sein und ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Bauten umfassen. Da im Gesetz keine Geringfügigkeitsgrenze vorgesehen ist, würde bei gemischt genutzten Gebäuden jede auch nur geringfügige gewerbliche Nutzung die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließen (FG Niedersachsen 19.9.18, 10 K 174/16, Rev. BFH: IV R 32/18 ). |

     

    PRAXISTIPP | Die Problematik hat große praktische Bedeutung für alle Grundstücksunternehmen, die auch fremde, gemischt genutzte Objekte verwalten. Als gestalterische Maßnahme könnte man Tätigkeiten, die für die erweiterte Kürzung schädlich sind, ausgliedern. Bereits jetzt von der Problematik betroffene GewSt-Bescheide sollten bis zur höchstrichterlichen Klärung unbedingt offengehalten werden. Zu einer vergleichbaren Rechtsfrage ‒ der Schädlichkeit der Verpachtung von Betriebsvorrichtungen ‒ sind bereits Verfahren beim BFH anhängig (siehe III R 5/18, III R 36/15, III R 34/17 und III R 36/17).

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 37 | ID 45675111

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