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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Aufspaltungsbedingter Übertragungsgewinn ist der Organträgerin zuzurechnen

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Daneben lag das FA, als es die aus einer Aufspaltung einer Organgesellschaft mit Verkaufsabsicht resultierende Gewerbesteuer den aufnehmenden GmbHs zurechnete und nicht der Organträgerin. Ein durch die Aufspaltung der Organgesellschaft ggf. angefallener Übertragungsgewinn ist Teil des der Organträgerin nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG zuzurechnenden Einkommens. Der BFH (11.8.21, I R 27/18, Abruf-Nr.  226178 ) stellte sich damit gegen die Finanzverwaltung (BMF 11.11.11, IV C 2 - S 1978 b/08/10001, BStBl I 11, 1314, Rz. Org.27 S. 1). |

     

    Sachverhalt

    Zwischen der A-GmbH und der B-GmbH bestand eine Organschaft. Die B-GmbH war die Organträgerin, die A-GmbH die Organgesellschaft. Über der B-GmbH war eine Konzernobergesellschaft ‒ ebenfalls in der Rechtsform der GmbH ‒ angesiedelt. Zwischen B-GmbH und Konzernobergesellschaft bestand ebenfalls ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV). Die A-GmbH betrieb mehrere Einzelhandelsgeschäfte an unterschiedlichen Standorten. Im Streitjahr wurde die A-GmbH aufgespalten und übertrug die unterschiedlichen Einzelhandelsgeschäfte auf mehrere zuvor im Wege der Bargründung neu gegründete GmbHs. Mit den neuen GmbHs schloss die B-GmbH nach der Übertragung der einzelnen Standortbetriebe ebenfalls Ergebnisabführungsverträge.

     

     

    Im Anschluss an die Übertragung der einzelnen Standorte auf die unterschiedlichen GmbHs wurden die neuen GmbHs ganz überwiegend an selbstständige Einzelhändler veräußert. Die A-GmbH wurde nach der Aufspaltung im Handelsregister gelöscht. In ihrer Jahressteuererklärung für das Jahr der Aufspaltung beantragte sie die Buchwertfortführung. Das FA versagte jedoch im Hinblick auf die anschließende Veräußerung der Gesellschaftsanteile an die einzelnen Nachfolge-GmbHs die Buchwertfortführung. Es ermittelte einen gewerbesteuerlichen Übertragungsgewinn und erließ gegenüber allen Nachfolge-GmbHs der A-GmbH einen gleichlautenden GewSt-Messbescheid. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es u. a.: „Die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger sind Gesamtschuldner. Sämtliche Rechtsnachfolger der A-GmbH haben einen Bescheid gleichen Inhalts erhalten.“ Dagegen klagte eine der Nachfolge-GmbHs und bekam sowohl vom FG als auch vom BFH Recht.

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