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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne: Endlich Rechtssicherheit für Neu- und Altfälle!

    von Dipl.-Finw. RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    | Seit der Große Senat den Sanierungserlass verworfen hatte (GrS 1/15), war das steuerliche Schicksal von Sanierungsgewinnen bekanntlich ungewiss. Zwar hat der Gesetzgeber mit den neuen §§ 3a , 3c EStG , § 7b GewStG und §§ 8 ff. KStG prompt reagiert. Diese galten aber nur für nach dem 8.2.17 entstandene Sanierungsgewinne und standen zudem unter einem unionsrechtlichen Beihilfevorbehalt. Jetzt hat der Bundestag betroffene Unternehmen jedoch erlöst und endlich für Rechtssicherheit gesorgt (Beschluss 8.11.18, BT-Drs. 19/5595, S. 92; der Bundesrat hat bereits zugestimmt). |

    1. Hintergrund

    Für „Neufälle“ musste nun also die EU-Kommission entscheiden, ob eine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe gegeben ist. Zwar hielt der X. Senat im Vorlagebeschluss vom 25.3.15 (X R 23/13) den Sanierungserlass der Finanzverwaltung für mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vereinbar. Da der Große Senat sich hierzu aber bedeckt hielt und diese Problematik in der steuerlichen Literatur kontrovers diskutiert wurde, bestand weiter erhebliche Unsicherheit, ob die Neuregelungen tatsächlich zur Anwendung kommen würden.

     

    Da die Neuregelungen für „Altfälle“ ‒ also für vor dem 8.2.17 realisierte Sanierungserträge ‒ keine Rückwirkung vorsehen, wurde die Frage des Vertrauensschutzes hinsichtlich der Anwendung des „alten“ Sanierungserlasses aufgeworfen. Während sich die Rechtsprechung hier klar von der Anwendung auf Altfälle distanzierte (etwa BFH 23.8.17, I R 52/14; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. BVerfG: 2 BvR 2637/17; BFH 8.5.18, VIII B 124/17; BFH 11.7.18, XI R 33/16), sprach sich die Finanzverwaltung für eine Anwendung des Sanierungserlasses aus Vertrauensschutzgründen aus (BMF 27.4.17, BStBl I 17, 741; OFD Frankfurt/M. 16.10.17, S 2140 A- 4-ST 213).

     

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