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  • · Fachbeitrag · Unternehmen in der Krise

    Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen: Konsequenzen des neuen § 3a EStG für die Praxis

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Bislang wurden Sanierungsgewinne steuerlich durch den sog. Sanierungserlass begünstigt. Mit Beschluss vom 28.11.16 hatte der große Senat bekanntlich den Sanierungserlass „gekippt“ und damit für große Verunsicherung gesorgt ( BFH 28.11.16, GrS 1/15 ). Der Beschluss wurde am 8.2.17 veröffentlicht. Bereits am 27.7.17 wurde im Gesetzblatt eine Nachfolgeregelung veröffentlicht ‒ der neue § 3a EStG . Nachfolgend wird die Neuregelung analysiert und es wird auch ein Auge auf die Übergangsregelung für Altfälle geworfen. |

    1. Problemstellung

    Ein Sanierungsgewinn ist die betrieblich veranlasste Erhöhung des Betriebsvermögens, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zweck der Sanierung durch die Gläubiger ganz oder teilweise erlassen werden. Der Passivposten Verbindlichkeit wird bei dem in die Krise geratenen Unternehmen ausgebucht; dadurch ergibt sich ein außerordentlicher Sanierungsgewinn. Ein begünstigter Sanierungsgewinn liegt allerdings dann nicht vor, wenn die Betriebsvermögensmehrung ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist z. B. regelmäßig der Fall, wenn der Forderungsverzicht nahezu ausschließlich durch Gesellschafter ausgesprochen wird.

     

    MERKE | Ein zu begünstigender Schuldenerlass kann unter anderem durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger erfolgen, durch die der Gläubiger auf eine Forderung verzichtet (Erlassvertrag § 397 Abs. 1 BGB). Das Gleiche bewirkt ein Anerkenntnis, dass ein Schuldverhältnis nicht besteht (negatives Schuldanerkenntnis § 397 Abs. 2 BGB).

             

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