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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Gesetz zum Abbau der kalten Progression „in trockenen Tüchern“

    von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

    | Die Bundesregierung hatte bereits am 15.2.12 den Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression beschlossen (BT-Drs. 17/8683). Ziel war es, inflationsbedingte und „nicht gewollte Steuerbelastungen“ abzubauen und die Steuerzahler um insgesamt sechs Milliarden EUR zu entlasten. Nach der Blockade im Bundesrat konnte im Vermittlungsausschuss eine „kleine“ Einigung erzielt werden. Danach erhöht sich der Grundfreibetrag in zwei Stufen (2013 auf 8.130 EUR/2014 auf 8.354 EUR). Die prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs war jedoch nicht konsensfähig. |

     

    Die praktischen Konsequenzen für das Personalbüro

    Das Ergebnis des Vermittlungsausschusses hat der Bundestag am 17.1.13 verabschiedet. Der Bundesrat hat diesem am 1.2.13 zugestimmt. Es ist davon auszugehen, dass die Gesetzesverkündung im BGBl zeitnah erfolgen wird. Für das Personalbüro hat die Neuregelung folgende Konsequenzen:

     

    • a) Bis zur Verkündigung im Bundesgesetzblatt ist bei der Ermittlung der Höhe der Lohnsteuer der bisherige Grundfreibetrag von 8.004 EUR zu berücksichtigen. Dieser ist im Programmablaufplan der Finanzverwaltung eingearbeitet (BMF 19.11.12, IV C 5 - S 2361/12/10001, BStBl I 12, 1125).
     

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