· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Einkommensteuerreformgesetz 2027: Reform oder Reförmchen?
von Dipl.-Finw. Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Unabhängig von der aktuellen politischen Lage hat das Bundeskabinett am 2.9.26 einen Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen und auf den parlamentarischen Weg gebracht. Wenngleich die Verabschiedung wohl erst im IV. Quartal 2026 zu erwarten ist, haben sich Berater bereits gegenwärtig mit den vorgesehenen Änderungen zu beschäftigen. Denn es gilt, erste Mandantenfragen kompetent zu beantworten und Gestaltungen gegen eine höhere Steuerlast einleiten zu können. Der Kabinettsentwurf basiert auf einem zuvor veröffentlichten Referentenentwurf, zu dem die Verbände kurzfristig Stellung genommen haben. Die Eckpunkte werden nachfolgend skizziert und auf den Punkt gebracht.
1. Sonntags-, Feiertags- Nachtzuschläge
Der steuerliche Grundlohnhöchstbetrag soll für Sonn- und Feiertagsarbeit ab 2027 auf 75 EUR/Stunde angehoben werden. Der Grundlohnhöchstbetrag für Nachtarbeit soll steuerlich auch 2027 unverändert bei maximal 50 EUR/Stunde liegen. Findet eine Nachtarbeit an einem Feiertag statt, dürfte der Grundlohnhöchstbetrag von 75 EUR/Stunde gelten.
Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit | ||
Grundlohnhöchstbetrag | 2026 | 2027 (geplant) |
§ 3b Abs. 2 S. 1 EStG – Sonntags- und Feiertagsarbeit | 50 EUR/Stunde | 75 EUR/Stunde |
§ 3b Abs. 2 S. 1 EStG – Nachtarbeit | 50 EUR/Stunde | 50 EUR/Stunde |
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