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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Bessere „Grundversorgung“ durch Behinderten-Pauschbetragsgesetz

    von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

    | Das Bundeskabinett hat am 29.7.20 das „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“ auf den Weg gebracht und damit eine erfreuliche Offensive zur steuerlichen Förderung von Behinderten gestartet (BR-Drs. 432/20 v. 7.8.20 nebst Ergänzung v. 19.8.20). Der Bundesrat hat zudem bereits Stellung genommen (BR-Drs. 432/20 v. 18.9.20). Neben einer Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge sollen auch die steuerlichen Nachweispflichten deutlich verschlankt werden. Das Gesetz dürfte noch in diesem Herbst in trockenen Tüchern sein. |

    1. Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge

    Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ist auch in Zukunft vom Grad der Behinderung abhängig. Die Behinderten-Pauschbeträge sollen verdoppelt werden. Zudem sollen den Pauschbetrag Menschen erhalten, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist. Diese Rechtsänderung soll ab dem VZ 2021 anzuwenden sein.

     

    Übersicht / Neue Pauschbeträge je nach Grad der Behinderung

    Grad der Behinderung(bislang)
    Grad der Behinderung
    (nun vorgesehen)

    von 25 und 30

    310 EUR

    von 20

    384 EUR

    von 35 und 40

    430 EUR

    von 30

    620 EUR

    von 45 und 50 ...

    570 EUR

    von 40 ...

    860 EUR

    von 85 und 90

    1.230 EUR

    von 80

    2.120 EUR

    von 95 und 100

    1.420 EUR

    von 90

    2.460 EUR

    von 100

    2.840 EUR

    Hilflose bzw. blinde Menschen

    3.700 EUR

    Hilflose bzw. blinde Menschen

    7.400 EUR

     

    Praxistipp | Im Hinblick auf die Erhöhung der Pauschbeträge sollten Mandanten ihren Grad der Behinderung überprüfen und ggf. nach oben anpassen lassen. Eventuell wird künftig der Grundfreibetrag nicht mehr überschritten, sodass sogar eine NV-Bescheinigung beantragt werden kann. Zumindest sollte man aber über einen Antrag auf Herabsetzung der ESt-Vorauszahlungen nachdenken.

     

    Der Bundesrat hat zudem gefordert, dass der Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 EUR auch Menschen mit einem Pflegegrad 4 oder 5 zu gewähren ist. Setzt sich diese Forderung durch, müssten sich solche Schwerstpflegebedürftigen nicht um die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises bemühen. Dies entspricht der bisherigen Praxis. Auch jetzt wird schwerstpflegebedürftigen Menschen mit Einstufung in die Pflegegrade 4 oder 5 der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 EUR (VZ 2020) auch ohne Feststellung eines Grades der Behinderung gewährt (LfSt Nds. v. 8.9.20, S 2286-106-St 236).

    2. Weniger Anspruchsvoraussetzungen bei einem Grad der Behinderung kleiner 50

    Das Verfahren für Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung kleiner 50 wird vereinfacht. Die Behinderten-Pauschbeträge erhalten bislang (§ 33b Abs. 2 EStG)

    • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist,
    • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn

     

      • dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder

     

      • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

     

    Künftig ist die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags nur noch vom Grad der Behinderung abhängig. Zusatzvoraussetzungen ‒ wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit (s. o.) ‒ müssen künftig nicht mehr nachgewiesen werden. Damit können ab dem VZ 2021 Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 ohne weitere besondere Voraussetzungen in den Genuss eines Behinderten-Pauschbetrags kommen.

    3. Übertragung des Pauschbetrags auf die Eltern

    Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Der Pauschbetrag ist grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

     

    PRAXISTIPP | Voraussetzung für diese Übertragung ist künftig die Angabe der dem Kind erteilten Identifikationsnummer in der ESt-Erklärung. Da diese bereits in der Anlage Kind einzutragen ist, dürfte kein weiteres Eintragungsfeld erforderlich sein.

     

    4. Neuer behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag

    Anstelle des bisherigen aufwendigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird ab 2021 eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge (900 EUR bzw. 4.500 EUR) eingeführt. Damit sollen die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten werden. Dieser Fahrtkosten-Pauschbetrag (§ 33 Abs. 2a EStG-E) ist selbst dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn der Behinderten-Pauschbetrag in Ansatz gebracht wird.

     

    PRAXISTIPP | Der neue behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag ist auf Antrag anstelle der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen (§ 33 Abs. 1 EStG).

     

    Den neuen Pauschbetrag erhalten:

    • 1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“
    • 2. Menschen mit dem Merkzeichen h„aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“ oder mit dem Merkzeichen „H“. Entsprechendes dürfte auch für die Schwerstpflegebedürftigen (Pflegegrad 4 oder 5) gelten.

     

    Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach der Nr. 1 beträgt der Pauschbetrag 900 EUR. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach der Nr. 2 beträgt der Pauschbetrag 4.500 EUR. Über den Fahrtkosten-Pauschbetrag hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.

     

    PRAXISTIPP | Der Pauschbetrag ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen. Der behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag kann auch demjenigen gewährt werden, dem ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG übertragen wurde.

     

    5. Anpassungen beim Pflege-Pauschbetrag

    Die Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag (siehe § 33b Abs. 6 EStG) sollen in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken. Ab 2021 gelten folgende Pauschbeträge:

     

    • Bei Pflegegrad 2

    600 EUR

    • Bei Pflegegrad 3

    1.100 EUR

    • Bei Pflegegrad 4 oder 5 (einschließlich hilfloser Menschen)

    1.800 EUR

     

    Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b AO) der gepflegten Person in der ESt-Erklärung des Steuerpflichtigen. Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im VZ gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt.

     

    PRAXISTIPP | Die Neuerungen werden bis Ende 2026 evaluiert. Im Rahmen der Evaluierung soll auch untersucht werden, in welchem Umfang der Pflege-Pauschbetrag für die häusliche Pflege in Anspruch genommen wird (BR-Drs. 432/20, 19.8.20). Eine Evaluierung der Behinderten-Pauschbeträge sowie der behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbeträge ist nicht vorgesehen.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 339 | ID 46826466

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