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  • 16.10.2025 · Nachricht · Gemeinnützige Stiftung

    Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit kann teuer werden

    | Das FG Münster (29.11.23, 13 K 1127/22 K; Rev. BFH V R 27/25) ist zu der Überzeugung gelangt, dass einer Stiftung die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen ist, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen. |