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  • · Nachricht · Familie

    Kindergeld für ein behindertes Kindes: Schulgeld als behinderungsbedingter Mehrbedarf

    | Das FG Berlin-Brandenburg (16.1.25, 14 K 14071/23; Rev. BFH III R 15/25 ) ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Schulgeld grundsätzlich zum behinderungsbedingten Mehrbedarf eines Kindes gehört, wenn die besuchte Schule auf besondere Bedürfnisse des behinderten Kindes eingeht und der Besuch einer anderen, auch öffentlichen, Schule nicht den entsprechenden Ausbildungserfolg verspricht. Dies gilt auch dann, wenn die besuchte Schule auch von nicht behinderten Kindern besucht wird und diese ebenfalls das Schulgeld zu zahlen haben. |

     

    PRAXISTIPP | Bei der Frage, ob die Eltern eines behinderten Kindes Anspruch auf Kindergeld haben, kommt es u. a. entscheidend darauf an, dass das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits. Der gesamte Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem ‒ betragsmäßig an den Grundfreibetrag i. S. d. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG anknüpfenden ‒ Grundbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.

     
    Quelle: ID 50585304