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  • · Fachbeitrag · Europäischer Gerichtshof

    EuGH äußert sich zur Umsatzsteuerbefreiung bei Verwaltungsleistungen von Immobilienfonds

    von RA Johannes Höring, Trier

    | Der EuGH hat sich in seiner jüngsten Entscheidung klärend zum Umfang der Umsatzsteuerbefreiung bei Verwaltungsleistungen von Immobilienfonds geäußert. Unter den Begriff der „Verwaltung“ von Sondervermögen fällt danach nicht die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien ( EuGH 9.12.15, C-595/13, Rs. „Fiscale Eenheid X“). |

     

    Zum Hintergrund

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob eine Gesellschaft, bei der durch mehr als einen Anleger Kapital für den Ankauf, den Besitz, die Verwaltung und den Verkauf von Immobilien angesammelt wird, als „Kapitalanlagegesellschaft“ i. S. des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) anzusehen ist. Nach dieser Vorschrift wird die „Verwaltung von Sondervermögen“ von der Umsatzsteuer befreit. Des Weiteren war zu klären, was alles unter den Begriff „Verwaltung“ zu subsumieren ist.

     

    Sachverhalt

    Die „Fiscale Eenheid X“ ist ein Immobilienfonds für institutionelle Investoren in der Rechtsform einer AG niederländischen Rechts. Die Verwaltung erfolgt durch das Management der Gesellschaft und entspricht aus deutscher Sicht einer extern verwaltenden Investment-AG. Die Dienstleistungen der externen Verwaltung im Bereich des An- und Verkaufs der Immobilien sowie der Suche nach neuen Investoren sah die niederländische Finanzverwaltung als steuerfrei an. Die Leistungen im Bereich des Corporate Housekeeping, der Verwaltung des Vermögens (inkl. des Asset- und Property-Managements) sowie der Buchhaltung wurden hingegen als steuerpflichtig qualifiziert. Der EuGH sollte nun klären, wann eine Gesellschaft die Voraussetzungen einer Kapitalanlagegesellschaft erfüllt und ob die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien unter den Begriff der Verwaltung fällt.

      

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