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  • · Fachbeitrag · Investmentsteuergesetz

    Eine „unendliche Geschichte“: BMF äußert sich erneut zur Besteuerung schwarzer Fonds

    von RA Johannes Höring, LL.M., Trier

    Das BMF hat jüngst zum wiederholten Male zu § 6 InvStG Stellung genommen und damit auf die EuGH-Entscheidung zur Besteuerung der Erträge privater Anleger aus schwarzen Investmentfonds reagiert (BMF 23.5.16, IV C 1 - S 1980-1/11/10014:016). Mit dem dritten BMF-Schreiben zu dieser Thematik dürfte diese „unendliche Geschichte“ nun ein Ende haben. Betroffenen Anlegern ist in noch offenen Fällen mit Drittstaatenbezug anzuraten, für die Zeit nach 2003 ergangene Bescheide zu überprüfen.

     

    1. Zum Hintergrund

    Mit seiner Entscheidung in der Rechtssache „van Caster“ hatte der EuGH bereits im Jahr 2014 entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Einkünfte aus intransparenten ausländischen Investmentfonds nach § 6 InvStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und damit europarechtswidrig ist (EuGH 9.10.14, C-326/12). Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sei dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht. Danach konnten die Erträge, die ein Steuerpflichtiger aus einem solchen ausländischen Investmentfonds erzielt, pauschal besteuert werden, wenn der Fonds seiner Verpflichtung zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht nachkam.

     

    MERKE | Da diese Regelung es dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt, verstößt sie gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Der Anleger wird nämlich nicht mit den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen i. S. d. § 1 Abs. 3 InvStG, sondern pauschal besteuert. Es wird fingiert, der Anleger habe eine Rendite von 6 % erzielt.

      

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