01.07.2025 · Nachricht · Erbschaftsteuer
Keine Saldierung von Gesellschafterdarlehensforderungen mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft
| Das FG Münster (25.2.25, 3 K 99/23 F; Rev. BFH II R 21/25) hat entschieden, dass bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG im Sonder-BV der Erblasserin ausgewiesene Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden können. |
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