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  • · Nachricht · Einkünfteabgrenzung

    Entschädigung der Gemeinde an einen Landwirt für das Recht auf Verlegung eines Regenwasserkanals

    | Die einem Landwirt von der Gemeinde gezahlte Entschädigung für das dinglich gesicherte Recht, auf seinem Ackerland einen Regenwasserkanal zu verlegen, führt bei ihm zu Einkünften i. S. d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Bodenschichten unterhalb der landwirtschaftlich genutzten Erdkrume dem Privatvermögen zuzurechnen sind. Somit kam eine Besteuerung als Einkünfte aus L+F hier nicht in Betracht (FG Niedersachsen 19.9.18, 9 K 325/17; Rev. BFH VI R 49/18 ). |

     

    Ob solche Entschädigungen bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen mit dem Grundbetrag nach § 13a Abs. 4 EStG abgegolten sind, konnte das FG somit offenlassen.

     

    PRAXISTIPP | Wie tiefere Bodenschichten steuerrechtlich einzuordnen sind, wird in der BFH-Rechtsprechung allerdings unterschiedlich beurteilt (BFH 24.3.82, IV R 96/78: bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche stellt der Grund und Boden als Ganzes im Regelfall ein einheitliches Wirtschaftsgut dar; BFH 21.7.09, X 10 R 10/07: tiefere Schichten Privatvermögen). Man darf daher auf die Revisionsentscheidung gespannt sein. Abgesehen von der Klärung der Zuordnung von tieferen Schichten unterhalb der Ackerkrume bleibt die Frage der Steuerbarkeit solcher Entschädigungszahlungen im Privatvermögen. Bekanntlich hat der BFH erst kürzlich entschieden, dass eine Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung nicht steuerbar ist (BFH 2.7.18, IX R 31/16, BStBl II 18, 759).

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 160 | ID 45775200

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