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  • · Fachbeitrag · Einkommen- und Gewerbesteuer

    Gewerbesteuerermäßigung bei abweichendem Wirtschaftsjahr: BFH stärkt Mitunternehmerrechte

    von Dennis Naumann, Dipl. Finw. (FH), Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater

    | In seinem Urteil vom 10.4.25 hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob ein nach dem Ende des Wirtschaftsjahres, aber noch vor dem Ablauf des Kalenderjahres ausgeschiedener Kommanditist einer GmbH & Co. KG bei der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu berücksichtigen ist. Der BFH hat klargestellt, dass hier nicht auf das Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums abzustellen ist, sondern auf das Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs ( BFH 10.4.25, IV R 21/22, Abruf-Nr. 248394 ). |

    1. Gesetzessystematik und steuerliche Ausgangssituation

    § 35 EStG ist, wie bereits seine Stellung im Gesetz zeigt, eigentlich eine Steuer- bzw. Tarifermäßigung, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Steueranrechnung bzw. Gewerbesteueranrechnung bezeichnet wird. Daher wird diese Begrifflichkeit nachfolgend verwendet. Die Gewerbesteuer, welche als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 5b EStG zu behandeln ist, mindert über § 35 EStG die Einkommensteuer und auch die auf die Einkommensteuer entfallenden weiteren Steuern wie Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

     

    Eine hohe Gewerbesteueranrechnung ist daher wünschenswert. So kann es im Ergebnis sinnvoll sein, in einer Gemeinde mit einem Hebesatz von 380 % ansässig zu sein statt in einer Gemeinde mit einem Hebesatz von 340 %, da auf diese Weise eine höhere Gewerbesteuer und damit eine höhere Gewerbesteueranrechnung möglich ist, sodass Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Basis einer im Ergebnis niedrigeren Einkommensteuer entstehen. Unbedingt zu vermeiden ist in der Praxis der Verlust des Anrechnungsvolumens, weil beispielsweise keine oder fast keine auf gewerbliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer festgesetzt wird.