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  • · Nachricht · Eigener Hausstand

    Doppelte Haushaltsführung bei Bewohnen eigener Etage im Elternhaus

    | Das FG München (1.3.23, 1 K 2311/20 ; Rev. BFH VI R 12/23 ) sieht die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung dann nicht als erfüllt an, wenn unter Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen ist, dass ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt unterhalten wird, sondern der junge Arbeitnehmer weiterhin in den für ihn „fremden“ Haushalt seiner Eltern eingegliedert ist. |

     

    Im Streitfall ging das FG davon aus, dass das Innehaben einer Wohnung i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG ein eigenes Recht im Sinne eines entgeltlichen Nutzungsrechts des Steuerpflichtigen erfordert, das ihm wie bei Eigentum oder einem Mietverhältnis ein zur Ausschließung berechtigendes Hausrecht gewährt. Diese Voraussetzung war aus Sicht des Gerichts nicht erfüllt, da der Kläger im Elternhaus eine Etage unentgeltlich nutzte.

     

    PRAXISTIPP | Der Besprechungsfall betrifft die in der steuerlichen Praxis sehr häufig auftretende Frage, ob ein alleinstehender Steuerpflichtiger im elterlichen Haushalt einen eigenen Hausstand führen kann, wenn er einen Teilbereich im Elternhaus unentgeltlich nutzt. Die Frage, ob der alleinstehende Arbeitnehmer stattdessen nur in einen fremden Haushalt eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. etwa BFH 18.12.17, VI B 66/17, BFH/NV 18, 430; FG Münster 7.10.20, 13 K 1756/18 E). Weiterhin sind auch die persönlichen Lebensumstände sowie Alter und Personenstand des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Hatte der Steuerpflichtige schon ‒ etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung oder Ehe ‒ andernorts einen eigenen Hausstand, ist es regelmäßig nicht fernliegend, dass er einen solchen auch dann weiter unterhalten wird, wenn er wieder eine Wohnung im Haus der Eltern bezieht.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2025 | Seite 193 | ID 50376874