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  • · Nachricht · Doppelte Haushaltsführung

    Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar

    | Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 EUR und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (BFH 4.4.19, VI R 18/17). Der BFH stellt sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. |

     

    Zum Hintergrund

    Im Streitfall hatte der Kläger eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.000 EUR je Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG ab dem VZ 2004 auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei. Dem widersprach das FG. Die Kosten der Einrichtung (AfA auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) seien keine Kosten der Unterkunft und seien daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten den Höchstbetrag nicht überschritten hätten, seien die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig.

     

    Beachten Sie | Der BFH bestätigte die Vorinstanz. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG sind nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 EUR gedeckelt. Davon sind aber Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher ‒ soweit sie notwendig sind ‒ ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.

     

    Quelle: BFH-online, Pressemitteilung vom 6.6.19

    Quelle: ID 45968167

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