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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Die Veräußerung von Alt-Anteilen an Investmentfonds

    von RA Dr. Martin Schraufl, LL. M. (New York University), München

    | Mit dem Investmentsteuerreformgesetz hat der Gesetzgeber ab dem Jahr 2018 einen grundlegenden Systemwechsel in der Fondsbesteuerung vollzogen. Für vor dem 1.1.18 angeschaffte Fondsanteile („Alt-Anteile“) wurden Übergangsvorschriften geschaffen, die eine Veräußerung zum 31.12.17 und eine nachfolgende Neuanschaffung zum 1.1.18 fingierten. Veräußerungsgewinne bzw. -verluste müssen jedoch erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung versteuert werden. Die zweigeteilte Ermittlung (nach der Methodik des alten Rechts bis 31.12.17 sowie nach neuem Recht ab 1.1.18) kann zu überraschenden Ergebnissen führen, die laut FG Köln (8.9.22, 15 K 2594) aber hinzunehmen sind. |

    1. Ausgangsfall

    Die in Deutschland steuerlich ansässige Privatanlegerin A hatte am 15.7.15 1.000 Anteile an einem ausländischen Aktienfonds erworben. Die Anschaffungskosten betrugen 100 EUR pro Anteil. Der letzte im Jahr 2017 von der Fondsgesellschaft zum 29.12. festgestellte Rücknahmepreis belief sich auf 120 EUR. Der Aktienfonds erfüllte ab 1.1.18 die Anforderungen des § 2 Abs. 6 InvStG. A veräußerte sämtliche Anteile dann am 17.11.22 zu einem Gesamtpreis von 80.000 EUR. Den ihr entstandenen Verlust möchte sie nun in ihrer Einkommensteuererklärung für den VZ 2022 geltend machen.

    2. Lösung des Ausgangsfalls

    Das erzielte Veräußerungsergebnis ist in der Tat erst im Jahr 2022 steuerlich zu berücksichtigen. Es führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 16 InvStG. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG zählen zu den Investmenterträgen auch Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19 InvStG.

       

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