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  • · Nachricht · Betriebsausgaben

    Kein Freifahrtschein für Genossenschaften: Fahrt der Mitglieder nach Mallorca wird nicht vom Fiskus subventioniert

    Laut FG München (24.2.25, 7 K 1583/24; Rev. BFH I R 32/25 ) kann eine Genossenschaft die Aufwendungen für eine Pauschalreise ihrer Mitglieder nach Mallorca sowie für einen Tierparkbesuch nicht als Betriebsausgaben abziehen. Die Aufwendungen sind dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen und daher als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten. Die Förderung der sozialen oder kulturellen Mitgliederbelange dürfe nicht in beliebiger Weise erfolgen. Vielmehr müsse auch insoweit ein klar strukturierter nachvollziehbarer Fördergeschäftsbetrieb vorliegen.

     

    Im Streitfall argumentierte die Genossenschaft, sie habe nur den Zweck gehabt, ihre Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 GenG zu fördern. Bei den streitigen Aufwendungen handele es sich nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen, sondern um Förderleistungen, die allen Mitgliedern gleichzeitig angeboten worden seien. Da das genossenschaftliche Wirtschaften nicht Selbstzweck sei, sondern gesetzlich zur Erfüllung von Fördermaßnahmen eingefordert werde, stellten die Fördermaßnahmen abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Diese Argumentation überzeugte weder das FA und noch das FG.

     

    PRAXISTIPP — Die Streitfrage dürfte für die Beratung von Genossenschaften äußerst spannend sein. Ob es hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs und der Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen Besonderheiten bei Genossenschaften im Hinblick auf den jeweiligen Zweck zu beachten gibt, ist höchstrichterlich ungeklärt. Da der BFH die Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugelassen hat, besteht für betroffene Genossenschaften eine gewisse (wenn auch nur geringe) Hoffnung, dass der BFH dem FG nicht uneingeschränkt folgen wird.

     
    Quelle: ID 51010733