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  • · Nachricht · Betriebsausgaben

    Jubiläumsfeier eines Vereins mit Mitgliederversammlung und Beach-Party: Aufwendungen überwiegend abziehbar

    | Das FG Münster hat jüngst entschieden, dass Aufwendungen für eine gemeinsame Jubiläumsveranstaltung eines Vereins und einer GmbH am Wochenende „mangels Geschenkecharakter“ größtenteils als Betriebsausgaben anzuerkennen waren ( FG Münster 9.11.17, 13 K 3518/15 K ). |

     

    Zum Hintergrund

    Der Kläger ist ein Verein, der gewerbliche Einkünfte erzielt und den Zweck verfolgt, den Zusammenhalt unter kleinen und mittelständischen Betrieben zu fördern. Im Jahr 2012 veranstaltete er eine Jubiläumsfeier zum 25-jährigen Bestehen des Vereins. An die Vorstandssitzung schlossen sich die Mitgliederversammlung und eine Beach-Party an. Am Folgetag fand neben einer Jubiläumsveranstaltung mit Vorträgen u. a. ab 16.00 Uhr eine Schifffahrt auf dem Rhein mit Dinner-Buffet statt. Die Teilnehmer setzten sich aus Vereinsmitgliedern, externen Geschäftspartnern sowie Arbeitnehmern zusammen.

     

    Das Finanzamt hielt die Aufwendungen in Höhe von ca. 140.000 EUR für nicht abziehbare Geschenke bzw. nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen. Die Kläger waren demgegenüber der Ansicht, dass die Veranstaltung keinen Geschenkecharakter aufgewiesen habe, weil stets der Meinungsaustausch im Vordergrund gestanden habe. Der Senat gab der Klage überwiegend statt.

     

    Veranstaltung hatte überwiegend keinen „Geschenkecharakter“

    Hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen greife das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG) nicht ein. Die Gäste hätten für die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbracht. Demgegenüber sei dem Rahmenprogramm lediglich eine untergeordnete Bedeutung zugekommen. Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen stand für den Senat außer Frage, dass bei den Gesprächen während der gesamten Veranstaltung berufliche Themen, nicht aber die Feier als solche im Vordergrund gestanden hätten. Danach sah der Senat lediglich geringfügige Aufwendungen von rund 1.800 EUR als nicht abziehbare Geschenke an. Die Bewirtungskosten hielt er in Höhe von 70 % und ‒ soweit sie auf eigene Arbeitnehmer entfielen ‒ in vollem Umfang für abziehbar.

     

    Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.1.18

    Quelle: ID 45089797

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