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  • · Fachbeitrag · Bauleistungen

    Errichtung einer Fotovoltaikanlage:Bauabzugsteuer auch bei Betriebsvorrichtungen

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Die Bauabzugsteuer steht im Gegensatz zu den klassischen Abzugsteuern in der Praxis nicht immer im Fokus und ist daher entsprechend fehleranfällig. Dies schon, weil vom Bauunternehmer in vielen Fällen eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird, sodass auf den Einbehalt von Bauabzugsteuer verzichtet werden kann. Dass aber auch bei der Bauabzugsteuer Vorsicht geboten ist, beweist eine Entscheidung des für die Ertragsbesteuerung von Kapitalgesellschaften zuständigen I. Senates des BFH, der sich insoweit gegen den für die Umsatzsteuer zuständigen V. Senat und auch gegen den BGH stellt (BFH 7.11.19, I R 46/17, Abruf-Nr. 216755 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger beauftragte im Jahr 2010 ein in Spanien ansässiges Bauunternehmen (eine Kapitalgesellschaft), auf einem von ihm angemieteten Grundstück eine Freiland-Fotovoltaikanlage zu errichten. Das spanische Unternehmen war neben der Planung auch für die Lieferung sowie den Aufbau der gesamten Anlage einschließlich Solarpanele, Schaltanlagen u. Ä. zuständig. Zu den erbrachten Leistungen gehörten auch Zementarbeiten sowie das Einrammen von Pfählen, um daran die Module der Fotovoltaikanlage zu befestigen oder das Aufstellen der in Betoncontainern gelieferten Trafostationen.

     

    Eine Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugsteuer legte das spanische Unternehmen nicht vor; es hat eine solche auch nicht bei der deutschen Finanzverwaltung beantragt. Das FA forderte den Kläger daraufhin im Jahr 2012 auf, Bauabzugsteuer anzumelden und abzuführen. Nachdem dies unterblieb, setzte das FA die Abzugsteuer aufgrund der tatsächlichen Zahlungen an das spanische Bauunternehmen fest. Der Kläger hatte mit seinen Rechtsmitteln im Ergebnis keinen Erfolg.

     

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