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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Kosten eines privaten Sicherheitsdienstes können abziehbar sein

    | Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes führen zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren ( FG Münster 11.12.17, 13 K 1045/15 E ). |

     

    Im Streitfall nahm die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin eine erwachsene und sich als Ärztin ausgebende Frau im Wege der Adoption als Kind an, erteilte ihr General- und Vorsorgevollmacht und setzte sie als Erbin ein. Die Klägerin wurde von ihrer Adoptivtochter mit Medikamenten „ruhig gestellt“ und in einen körperlichen Dämmerzustand versetzt, der nur dann unterbrochen wurde, wenn die Klägerin wichtige Termine wie Notartermine wahrnehmen musste (u. a. für die Erbeinsetzung der Adoptivtochter). Nachdem sich die Klägerin befreien konnte, widerrief sie die Vollmachten und die Erbeinsetzung. Sie zog in eine Seniorenresidenz, in der sie sich 24 Stunden am Tag durch einen privaten Sicherheitsdienst bewachen ließ, weil ihre Adoptivtochter und von dieser beauftragte Personen mehrfach versucht hatten, die Klägerin dort aufzusuchen. Das FA lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung ab. Das FG sah das zum Glück anders.

     

    PRAXISTIPP | Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (BFH 19.1.17, VI R 75/14, BStBl II 17, 684). Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Zwangsläufigkeit zu bejahen, wenn die Aufwendungen unmittelbar durch ein unausweichliches Ereignis wie Katastrophen, Krankheit sowie andere Gesundheits- und Lebensbedrohungen oder unzumutbare Beschränkungen der persönlichen Freiheit ausgelöst wurden (vgl. etwa BFH 7.3.02, III R 42/99, BStBl II 02, 473). Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Vorgeschichte genügten dem Senat die erneuten Kontaktaufnahmeversuche in der Seniorenresidenz, um die Gefahr einer schweren Gesundheitsbedrohung und einer unzumutbaren Beschränkung der persönlichen Freiheit der Klägerin im Streitjahr als gegeben anzusehen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 153 | ID 45253798

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