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  • · Nachricht · Arbeitnehmerentsendung

    Erste Tätigkeitsstätte bei längerfristiger Entsendung ins Ausland

    | Werden Arbeitnehmer von international tätigen Unternehmen zu Tochterunternehmen oder Betriebsstätten ins Ausland entsandt, erhält der Arbeitnehmer häufig umfangreiche Zusatzleistungen, etwa für Heimflüge und Wohnung vor Ort. Die Versteuerung dieser Leistungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts hängt hier wesentlich davon ab, wo die erste Tätigkeitsstätte anzusiedeln ist (FG Niedersachsen 19.4.18, 5 K 262/16; Rev. BFH: VI R 21/18 ). |

     

    Laut FG Niedersachsen soll die erste Tätigkeitsstätte bei längerer Entsendung und Unterstellung unter das Direktionsrecht des ausländischen Unternehmens im Ausland sein. Erstattungen des Arbeitgebers für Wohnung und Flüge erhöhen danach das Steuersatzeinkommen im Rahmen des Progressionsvorhalts.

     

    PRAXISTIPP | Bleibt der Wohnsitz in Deutschland während der Entsendung bestehen, hat der Arbeitnehmer weiterhin sein Welteinkommen in Deutschland zu versteuern. Auch wenn im Ausland erzieltes Arbeitseinkommen in den meisten Fällen aufgrund bestehender DBA in Deutschland freigestellt wird, muss im Einzelfall geklärt werden, wie solche Erstattungen im Rahmen des Progressionsvorhalts zu berücksichtigen sind. Bestätigt der BFH das FG-Urteil, droht eine Verschlechterung gegenüber der bis VZ 2013 geltenden Rechtslage (hierzu BFH 10.4.14, VI R 11/13, BStBl II 14, 804: keine regelmäßige Arbeitsstätte im Ausland).

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 37 | ID 45674715

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