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  • · Fachbeitrag · Aktienverluste

    Wichtige Abgrenzung zwischen Veräußerungs- und Ausbuchungsverlusten

    von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

    | Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem VZ 2020 in § 20 Abs. 6 S. 6 EStG eine neue Verlustausgleichsbeschränkung aufgenommen. Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganz oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser WG i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG, aus der Übertragung wertloser WG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von WG i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG dürfen seit dem VZ 2020 nur bis zu 20.000 EUR mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Doch die Regelung hat ihre Tücken und ist verfassungsrechtlich umstritten. |

     

    Der Gesetzgeber musste handeln

    Die Neuregelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers dar auf die mittlerweile amtlich veröffentlichte BFH-Rechtsprechung vom 24.10.17 (VIII R 13/15, BStBl II 20, 831) und die Folgeentscheidung (BFH 27.10.20, IX R 5/20) zur Verlustberücksichtigung beim Ausfall von Privatdarlehen. Zuvor ging die Finanzverwaltung davon aus, dass ein Forderungsausfall steuerlich unbeachtlich sei. Hieran hält sie nicht mehr fest.

     

    PRAXISTIPP | § 20 Abs. 6 S. 6 EStG ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.19 entstehen (§ 52 Abs. 28 S. 26 EStG). Auf vor dem 1.1.20 entstandene Verluste kommt diese Regelung nicht zur Anwendung. Im Einzelfall ist zu untersuchen, wann der Verlust tatsächlich steuerlich entstanden ist (Ermittlung des Verlustrealisierungszeitpunkts; zum Ausfall von Finanzierungshilfen im Privatvermögen siehe auch Fuhrmann, NWB 20, 150 und Strahl, kösdi 21, 22104 [22110 ff.]).

        

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