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  • · Fachbeitrag · Kapitalvermögen

    Wertlose Aktien: Vorsicht bei der Verlustverrechnung und Steuerbescheinigungen genau prüfen!

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Verluste aus wertlos gewordenen Aktien, die aus dem Depot ausgebucht worden sind, können steuerlich zwar grundsätzlich berücksichtigt werden. Allerdings hat die Verlustverrechnung eine wechselvolle Geschichte, die noch nicht auserzählt ist. Derzeit muss man nämlich die Änderungen durch das JStG 2024 im Blick haben ‒ mit einer durchaus tückischen Übergangsregelung. Und brandaktuell ist auch schon das BMF-Schreiben vom 14.5.25 (IV C 1 ‒ S 2252/00075/016/070) in der Welt. Betroffene Anleger ‒ wie die leidgeprüften Varta-Aktionäre ‒ sollten sorgfältig prüfen, wie ihre Depotbank die Verluste „handhabt“ und ggf. die Verlustverrechnung in der Steuererklärung beantragen. |

    1. Zum Hintergrund

    Die Finanzverwaltung wollte Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Ausbuchung aus dem Depot jahrelang nicht anerkennen. Und sie hat sich auch geweigert, Verluste aus Veräußerungen anzuerkennen, wenn die Veräußerungskosten den Erlös überstiegen, wenn also letztlich ‒ fast ‒ wertlose Aktien verkauft wurden.

     

    Doch der BFH war anderer Ansicht und letztlich hat der Gesetzgeber ‒ wenn auch halbherzig ‒ gehandelt: Verluste durch Ausbuchung oder Veräußerung wertlos gewordener Aktien (und anderer Wertpapiere) dürfen seit dem 1.1.20 mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Die Beschränkung der Verlustverrechnung auf Aktiengewinne gilt hier nicht.