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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    GmbH in der Krise: Mit Stützungsmaßnahmen der Gesellschafter zurück in die Erfolgsspur

    von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln

    | Mit zwei „Corona-Steuerhilfegesetzen“ hat der Gesetzgeber einige Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die gravierenden Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen aller Art abzumildern. Diese „Hilfspakete“ allein reichen jedoch oft nicht aus, um die Krise durchzustehen. Jetzt sind Stützungsmaßnahmen seitens der Gesellschafter gefragt, um die Finanz- und Ertragslage entscheidend zu verbessern. Wie das bei den vielen in Schieflage geratenen GmbHs funktionieren kann, wird nachfolgend erläutert. Dabei werden ausschließlich Gesellschafter betrachtet, die eine Beteiligung i. S. v. § 17 EStG im Privatvermögen halten. |

    1. Zuführung von Eigenkapital

    1.1 Steuerliche Behandlung bei der GmbH

    Sollen der GmbH liquide Mittel zugeführt werden, so kann dies im Rahmen einer förmlichen Barkapitalerhöhung nach § 55 GmbHG mit notarieller Satzungsänderung oder durch eine schlichte Einzahlung in die Kapitalrücklage i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB geschehen. Letzteres führt bei der GmbH zu einem Zugang zum steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG. Der jährlich fortzuschreibende Bestand des Einlagekontos erlangt Bedeutung, wenn die GmbH zu einem späteren Zeitpunkt Gewinne ausschüttet. Unterbleibt die Erfassung des Zugangs zum steuerlichen Einlagekonto, so lässt sich verfahrensrechtlich eine nachträgliche Änderung bestandskräftiger Bescheide regelmäßig nicht herbeiführen (vgl. dazu Schlagheck, GStB 19, 381).

     

    1.2 Disquotale Einlagen und § 7 Abs. 8 ErbStG

    Sind mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt, werden oft nur von einzelnen Gesellschaftern Einlagen geleistet, weil die anderen Mitgesellschafter nicht liquide sind. Durch solche disquotalen Einlagen kann eine Werterhöhung der Anteile der anderen Gesellschafter eintreten, wodurch grundsätzlich eine fiktive Schenkung i. S. d. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG an diese bewirkt wird. Da in den Fällen des § 7 Abs. 8 ErbStG lediglich die Werterhöhung der Anteile der Besteuerung unterliegt, jedoch kein Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft vorliegt, kommen gem. R E 7.5 Abs. 13 ErbStR 2019 die Vergünstigungen nach §§ 13a bis 13c, 19a sowie 28a ErbStG nicht zur Anwendung.

             

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