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  • 16.05.2023 · Nachricht · Abgabenordnung

    FG Niedersachsen stellt klar: Mitteilung über Außenprüfung ohne Änderung der Besteuerungsgrundlagen ist kein Verwaltungsakt

    Handelt es sich bei der Mitteilung des Finanzamts an den Steuerpflichtigen, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe (§ 202 Abs. 1 S. 3 AO), um einen Verwaltungsakt mit der Folge, dass eine Anfechtung durch betroffene Steuerpflichtige mit dem Einspruch möglich wäre? Mit dieser seit Langem umstrittenen Frage hatte sich das FG Niedersachsen (17.5.22, 13 K 254/20; Rev. BFH: IV R 17/22) jüngst zu befassen. Das FG ist der – mittlerweile mehr als 30 Jahre alten – Rechtsprechung des BFH (29.4.87, I R 118/93) gefolgt und hat die VA-Qualität der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO verneint. In der steuerrechtlichen Literatur ist dagegen die gegenteilige Auffassung vorherrschend (etwa Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 202 AO Rn. 16). Im Streitfall kam demgemäß die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 S. 2 AO zur Anwendung, sodass die begehrte Änderung der Feststellungsbescheide und eine Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben nicht möglich war.