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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Berichtigung und Änderung von Steuerbescheiden bei elektronischer Erklärungsabgabe

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Die Berichtigungs- und Änderungsvorschriften der AO stammen aus einer Zeit lange vor dem „elektronischen Zeitalter“. Durch die zunehmende Verpflichtung, Steuererklärungen elektronisch abzugeben, stellt sich nun in vielen Fällen die Frage, ob ein fehlerhaft ergangener Steuerbescheid noch berichtigt oder geändert werden kann, weil Fehler bei der elektronischen Abgabe unterlaufen sind. Dabei wird oft übersehen, dass sich die veränderten Rahmenbedingungen durchaus auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken können. |

    1. Übernahmefehler bei elektronischer Datenübermittlung

    Nach § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, berichtigt werden. Hierunter fallen nicht nur Fehler, die dem Finanzamt unterlaufen sind, sondern auch offenbare Unrichtigkeiten des Steuerpflichtigen, die sich erkennbar aus seiner Steuererklärung ergeben und die das Finanzamt übernimmt (und sich damit zu eigen macht).

     

    Hierzu hat nun das FG Nürnberg (15.10.09, 6 K 748/08, EFG 11, 500) entschieden, dass auch bei elektronisch übermittelten „ELSTER-Erklärungen“ Eingabefehler des Steuerpflichtigen, die entweder auf bewusster Falscheintragung oder einem schlichten Versehen beruhen, vom Veranlagungsbeamten übernommen werden können. Im Streitfall ging es um doppelt gewährte Gebäudeabschreibungen, die das Finanzamt nach § 129 AO korrigiert hatte. Die Berichtigungsvorschrift wäre jedoch ebenfalls anwendbar, wenn dem Steuerpflichtigen ein versehentlicher Fehleintrag zu seinen Lasten unterlaufen wäre.

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