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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Änderungsbescheide anfechten und Rechtsfehler als „Rettungsmaßnahme“ geltend machen

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Ist ein Steuer- oder Feststellungsbescheid ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangen, kann das FA die eingetretene Bestandskraft mit einem Änderungsbescheid zulasten des Steuerpflichtigen nur dann durchbrechen, wenn für die Bescheidänderung eine Änderungsvorschrift greift (§§ 129, 172 ff. AO). In der Besteuerungspraxis erfolgen derartige Bescheidänderungen häufig nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO, indem z. B. bei Beteiligungseinkünften der ESt-Bescheid an den etwa infolge einer Betriebsprüfung geänderten Feststellungsbescheid angepasst wird. Aber auch Bescheidberichtigungen wegen offenbarer Unrichtigkeiten (§ 129 AO) oder der Berücksichtigung von neuen Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) können den Steuerpflichtigen mit Steuermehrbelastungen treffen. Hier gilt es, erfolgreich gegenzusteuern. |

    1. Die Rechtsnorm des § 351 Abs. 1 AO und ihre Folgen

    Ergeht ein Änderungsbescheid zulasten des Steuerpflichtigen, sollte der steuerliche Berater nicht nur die Rechtmäßigkeit der Bescheidänderung an sich prüfen, sondern auch klären, ob die ursprüngliche Steuerfestsetzung noch Rechtsfehler zu Ungunsten des Mandanten enthält, denn diese können nun im Einspruchswege geltend gemacht und kompensiert werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 351 Abs. 1 AO. Die nachfolgenden Ausführungen und Beispiele beziehen sich zum besseren Verständnis nur auf geänderte Steuerbescheide.

     

    Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt (§ 351 Abs. 1 AO). Die Vorschrift greift die Rechtsfehlerkompensation des § 177 AO auf, die zunächst das FA verpflichtet, bereits bei einer Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids gegenläufige Rechtsfehler zu berücksichtigen.

          

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