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  • · Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht

    Sperrfristbehaftete und ersatzrealisationsverhaftete Anteile als oft unerkannte „Steuerfalle“ in Einbringungsfällen

    von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln

    Vielfach wird in der Praxis der Existenz sperrfristbehafteter Anteile, die z. B. im Anschluss an die Einbringung eines Betriebs nach § 20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft unter Fortführung der Buchwerte entstehen, zu wenig Beachtung geschenkt. Werden nämlich solche Anteile ganz oder teilweise innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist veräußert oder wird im Hinblick auf solche Anteile ein Ersatztatbestand i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG realisiert, tritt als Rechtsfolge eine rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns I ein. Und dass dieser Gewinn dann ggf. nach der Siebtelregelung gekürzt wird, ist dann meist ein schwacher Trost.

    1. Die Problemstellung auf einen Blick

    Besondere Schwierigkeiten ergeben sich regelmäßig, wenn die erhaltenen sperrfristbehafteten Anteile aus der ersten Einbringung in die operative Kapitalgesellschaft in einem zweiten Schritt – z. B. im Wege des qualifizierten Anteilstauschs nach § 21 UmwStG – steuerneutral in eine weitere Kapitalgesellschaft (Holding) eingebracht werden. Überträgt der Einbringende die erhaltenen Anteile nachweislich durch einen Vorgang i. S. d. § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 UmwStG oder aufgrund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zu Buchwerten weiter und wurden keine sonstigen Gegenleistungen erbracht, welche jeweils die Grenzen des § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG übersteigen, so stellt diese Weitereinbringung nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UmwStG keine Sperrfristverletzung dar. Im Hinblick auf die eingebrachten Anteile läuft dann aber – was oft übersehen wird – die ursprüngliche Sperrfrist weiter. Daneben beginnt – zeitweise parallel dazu – der Lauf einer weiteren siebenjährigen Sperrfrist nach § 22 Abs. 2 UmwStG.

    2. Ketteneinbringung und ersatzrealisationsverhaftete Anteile

    Die insoweit unschädliche Weitereinbringung (Ketteneinbringung) der erhaltenen (sperrfristbehafteten) Anteile aus der ersten Einbringung nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UmwStG wird ergänzt durch die Regelungen zu den sog. ersatzrealisationsverhafteten Anteilen gem. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 4 bzw. 5 UmwStG (zum Begriff vgl. Stangl, in: Rödder/Herlinghaus/Graw/Heinemann, UmwStG, 4. Aufl. 26, § 22 Rn. 404), die nach § 22 Abs. 1 S. 7 UmwStG auch als „auf Weitereinbringung beruhende Anteile“ bezeichnet werden (vgl. Patt/Bernhagen, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 22 UmwStG, Rn. 49). Hat der Einbringende diese erhaltenen Anteile z. B. zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft weiter eingebracht, so gilt Folgendes: